Eine Mieterin wurde verpflichtet, eine Modernisierung ihrer Wohnung mittels Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrigen Stromkabeln trotz einer zu erwartenden Mieterhöhung auf 245 % der jetzigen Miete zu dulden. Die 70-jährige Mieterin wohnt im verhandelten Fall seit 1958 in einer Vier-Zimmer-Wohnung von rund 100 Quadratmetern. Die Miete kalt belief sich zuletzt auf 517,66 Euro. Die im dritten Obergeschoss gelegene Wohnung ist bisher mit zwei Gaseinzelöfen, doppelt verglasten Fenstern und zweiadrigen Elektroleitungen ausgestattet. Nur für die Badewanne gibt es einen Gasdurchlauferhitzer für Warmwasser. Im Mai 2015 unterrichtete der neue Eigentümer und Kläger die Mieterin von den geplanten Modernisierungsmaßnahmen (Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrige Stromkabel) und kündigte nach Fertigstellung eine Mieterhöhung um 751,67 Euro auf dann 1296,33 Euro an. Die Mieterin teilte umgehend mit, ihre Zustimmung zu verweigern und behauptete, die angekündigten Modernisierungsmaßnahmen seien nur vorgeschoben, um sie zum Auszug zu bewegen und dann den Wohnungszuschnitt zu ändern und weitergehende Modernisierungen durchführen zu können. Überdies handele es sich um Luxusmodernisierungen zur Vertreibung der alten Mietparteien. Zudem liege auch aufgrund der enormen geplanten Mieterhöhung ein Härtefall vor. Das AG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Duldung der angekündigten Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Kläger die Baumaßnahmen nicht bloß vorgeschoben, sondern tatsächlich konkret geplant habe. Auch sei die zu erwartende Bauzeit von 10 Tagen zumutbar. Auch die Erhöhung der Miete sei zumutbar, da die Maßnahmen ja keine Luxusmodernisierungen darstellten. Dass sich der Mieter aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen die Wohnung nicht mehr leisten könne, sei unter Abwägung der Eigentümerinteressen an Veränderungen und Verbesserungen seines Mietshauses hinzunehmen, so die ARAG Experten
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