Nun der Schock: Am 11.10.2017 wurde auf Eigenantrag hin das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der BTW Immobiliengesellschaft mbH eröffnet.
Und dass, obwohl die BTW den Anlegern jüngst noch stolz berichtet hatte, dass alle Seniorenheime fast vollständig belegt seien.
Über Jahre hinweg wurden die Anleger im Ungewissen über den Stand ihrer Beteiligungen gehalten. Immer wieder kamen nur unbelegte "Wasserstandsmeldungen".
Die letzte Information erfolgte unseres Wissens nach mit einem Gesellschafterrundschreiben vom 6. Juli 2017. Darin wird mitgeteilt, dass die Kapitalkonten der Gesellschafter von dem hierfür zuständigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater pflichtwidrig nicht geführt worden seien. Im Übrigen teilte BTW mit, dass die Jahre 2015 und 2016 mit Gewinnen abgeschlossen werden sollen. Allerdings waren hierzu keinerlei aussagekräftige Bilanzen, Geschäftsberichte oder Jahresabschlüsse vorgelegt worden. Wir hatten daher für einen Mandanten erst vor wenigen Tagen von der BTW die Erstellung und unverzügliche Übermittlung einer Jahresabschlussbilanz für die Jahre 2012 bis 2016 für beide Gesellschaften verlangt – wie es nach dem Handelsgesetzbuch vorgeschrieben ist.
Statt einer Antwort folgte am 11. Oktober 2017 die Bekanntgabe der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BTW Immobiliengesellschaft mbH, Registernummer HRB 90234, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Haufs, durch das Amtsgericht Mühlhausen.
Ist das Geld der Anleger verloren?
Tatsache ist, dass die BTW die vertraglich vereinbarten Rücklagen wohl nicht gebildet hat und es nun vom Geschick des vorläufig eingesetzten Insolvenzverwalters Dr. Peter Staufenbiel abhängt, die Insolvenzmasse zu sichern und für die Verbindlichkeiten einzusetzen.
Tatsache ist aber auch, dass das Investmentkonstrukt einige Mängel aufweist, die bankrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben werden.
Zum einen gibt es starke Bedenken an den Verträgen und den Versprechen, die geleistet wurden. So bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Einlagengeschäft gehandelt haben könnte, welches unerlaubt, also ohne Aufsicht und nicht nach dem Reglement der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) getätigt wurde.
Das hindert uns nicht daran, für unsere Mandanten die Rückzahlung ihrer Einlage, die Zahlung der Garantieverzinsung und der Bonuszahlung einzufordern.
Prospekte von unzureichender Qualität
Auch bieten die Prospekte, die den Anleger vor Vertragsabschluss vorgelegt wurden, erheblichen Anlass zur Klage. Unserer Ansicht nach wurden die Anleger dort unter anderem nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung an den Immobilienprojekten aufgeklärt. Zudem bemängeln wir hinreichende Hinweise auf die persönlichen Verflechtungen der beteiligten Akteure und daraus resultierender potentieller Interessenkonflikte.
Dies und andere Details zum Nachteil der Anleger bieten die Chance, die Verantwortlichen in die Haftung zu nehmen und wegen unwahrer und irreführender Angaben Ansprüche anzumelden.
Die mzs Rechtsanwälte als Spezialkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz, Rückerstattung oder einen angemessenen, außergerichtlichen Vergleich.
Wir unterstützen Sie auch dabei, Ihre Ansprüche in vollem Umfang beim Insolvenzverwalter anzumelden.
mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB
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